Die Rechte der Unionsbürger
Die Unionsbürgerschaft wird die nationale Staatsbürgerschaft nicht ersetzen, sondern diese ergänzen.
Die Unionsbürgerschaft
Mit der Unionsbürgerschaft sind wichtige Bürgerrechte verbunden:
- Niederlassungs- und Reisefreiheit innerhalb der Unionsgrenzen,
- aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,
- aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jenem Mitgliedstaat, in dem man sich niedergelassen hat,
- Recht, in einem Staat außerhalb der EU, in dem das eigene Land durch keine diplomatische Einrichtung vertreten ist, Schutz und Hilfe durch eine Botschaft oder ein Konsulat eines anderen EU-Staates zu erhalten,
- Petitionsrecht an das Europäische Parlament und Beschwerderecht an den EU-Bürgerbeauftragten,
- Recht, Anfragen an Institutionen der EU in einer beliebigen EU-Sprache zu richten eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Verbesserter Rechtsschutz
Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird infolge der Abschaffung der Säulenstruktur der Union ausgeweitet und erstreckt sich nun auf alle Organe, also auch auf den Europäischen Rat und sämtliche Politikbereiche. Der EuGH wird in Hinkunft für sämtliche Klagen im Bereich Justiz und Inneres zuständig sein.
Der Reformvertrag verbessert den Rechtsschutz einzelner gegen Rechtsakte der Union. Dies war eine wichtige österreichische Forderung. Die Klagemöglichkeit von Einzelpersonen wird ausgedehnt: Sie können in Zukunft gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter Klage erheben, die sie unmittelbar betreffen und die keine Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nach sich ziehen.
Der EuGH ist nicht zuständig für die GASP-Bestimmungen doch unterliegen Sanktionsbeschlüsse gegen natürliche und juristische Personen seiner Kontrolle.
Europäische Bürgerbeauftragte
Der oder die Europäische Bürgerbeauftragte ist eine Art Ombudsmann. Er untersucht Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der EU. Nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das Gericht erster Instanz und das Gericht für den öffentlichen Dienst fallen nicht in seine Zuständigkeit.
Der oder die Bürgerbeauftragte kann Untersuchungen aufgrund von Beschwerden oder aus eigener Initiative einleiten.
Jede Bürgerin und jeder Bürger der Union kann den Bürgerbeauftragten unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde in jeder der 23 EU-Amtssprachen befassen.
Der oder die Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre gewählt.
Bessere Bürgerinformation
Wenn der Rat gesetzgeberisch tätig ist, werden die Ratstagungen in Zukunft öffentlich sein und via Radio und Fernsehen übertragen. Die Debatten des Europäischen Parlaments sind seit jeher öffentlich. Auch Dokumente aller EU-Institutionen müssen über Internet und auf Anfrage in allen Amtssprachen zugänglich sein.