Die neue Kompetenzverteilung

Wer wofür zuständig ist, ist nicht nur in einem Staat eine zentrale Frage, sondern auch in einer Staatengemeinschaft wie der EU. Zurzeit ergeben sich sämtliche Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten aus den verschiedenen Verträgen. Durch den Vertrag von Lissabon wird die Aufgabenteilung künftig klar ersichtlich.

Symbolbild: Neue Rechtsgrundlage

Die Institutionen der EU erhalten ihre Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten. Alle der EU nicht ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Der Vertrag von Lissabon stellt zudem klar, dass der Union Zuständigkeiten sowohl gegeben als auch wieder weggenommen werden können. Für die Ausübung der Zuständigkeiten gelten drei Grundsätze:

Die drei Prinzipien der Kompetenzverteilung

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung besagt, dass die Union nur über jene Zuständigkeiten verfügt, die ihr von den Mitgliedstaaten ausdrücklich vertraglich übertragen werden.
Subsidiaritätsprinzip
Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, nur dann tätig, wenn die Ziele von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch regionaler oder lokaler Ebene erreicht werden können.
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit dürfen Aktionen der EU nicht über das für das Erreichen der Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Arten und Aufteilung der Zuständigkeiten

Im Vertrag von Lissabon werden die Arten der Zuständigkeiten der Union definiert und die dazu gehörenden Politikfelder genannt:

Ausschließliche Zuständigkeiten

Nur in diesen aufgezählten Bereichen kann die EU allein tätig werden.

  • Zollunion,
  • Festlegung der Wettbewerbsregeln,
  • Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
  • Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
  • gemeinsame Handelspolitik,
  • Abschluss internationaler Abkommen, die im Vertrag genannt sind.

Geteilte Zuständigkeiten

Handelt es sich um eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können in diesem Bereich sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesen Bereichen nur dann eigenständig handeln, wenn die Union ihre Zuständigkeit nicht oder nicht mehr ausübt.

Zu diesen Bereichen zählen:

  • Binnenmarkt,
  • Sozialpolitik,
  • wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
  • Landwirtschaft und Fischerei (ausgenommen Erhaltung der biologischen Meeresschätze),
  • Umwelt,
  • Verbraucherschutz,
  • Verkehr,
  • Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt,
  • transeuropäische Netze,
  • Energie,
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
  • gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens (z.B. Maßnahmen gegen die Vogelgrippe).

In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe können die Union und die Mitgliedstaaten gleichzeitig ihre Zuständigkeit ausüben.

Ergänzende Maßnahmen

Unterstützend und koordinierend wirkt die EU bei folgenden Themen:

  • Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
  • Industrie,
  • Kultur,
  • Tourismus,
  • allgemeine und berufliche Bildung,
  • Jugend,
  • Sport,
  • Katastrophenschutz,
  • Verwaltungszusammenarbeit.

Festlegung von Grundzügen der Wirtschaftspolitik

Im Vertrag von Lissabon wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union selbst koordinieren und der Rat zu diesem Zweck Maßnahmen erlässt, insbesondere beschließt der Rat Grundzüge dieser Politik. Besondere Regelungen betreffen jene Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Lückenschließungsklausel

Um eines der Ziele des Reformvertrages zu erreichen , kann die Union im Rahmen der festgelegten Politikbereiche (Ausnahme GASP ) auch dann tätig werden, wenn die dazu erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind: Im Sinne einer möglichst zurückhaltenden Anwendung dieser Bestimmung erfolgt die Beschlussfassung darüber im Rat einstimmig, zusätzlich ist die
Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) erforderlich.

Gesondert geregelt werden die Zuständigkeiten der Union:

  • Bei Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik und zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten durch die Union.
  • Bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).