Rechtsakte

Eigene Rechtspersönlichkeit

Die EU erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die EU – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – künftig völkerrechtlich bindende Verträge selbständig schließen kann. Eine eigene Rechtspersönlichkeit ist weiters die Voraussetzung, um Vertragswerken wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten zu können.

Vereinfachung der Rechtsakte

In jeder Rechtsordnung unterscheiden sich die Rechtsakte durch ihre Entstehung und ihren Adressatenkreis. Im "Stufenbau der Rechtsordnung" in Österreich gibt es Verfassungsgesetze, Gesetze, Verordnungen, Bescheide und Urteile. In der EU gibt es zurzeit mehr als 15 verschiedene Typen von Rechtsakten. Der Reformvertrag reduziert diese nun auf fünf Arten.

  • Verordnung: hat allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar.
  • Richtlinie: ist für jeden Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel verbindlich. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung die Wahl der Form und der Mittel.
  • Beschluss: ist in allen Teilen verbindlich. Sind Beschlüsse an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
  • Empfehlung und Stellungnahme: sind rechtlich nicht bindend.

Austrittsmöglichkeit

Im Reformvertrag wird erstmals ausdrücklich die Möglichkeit des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union verankert.

Jeder Mitgliedstaat kann gemäß seiner internen Verfassung beschließen, aus der EU auszutreten. Er muss darüber den Europäischen Rat in Kenntnis setzen. Mit dieser Mitteilung beginnt die zweijährige Frist, innerhalb der ein Abkommen über die Modalitäten des Austrittes abzuschließen ist. Doch auch ohne Abkommen gilt der Austritt nach Ablauf von zwei Jahren als erfolgt. Will der betreffende Staat wieder Mitglied der Union werden, so muss er erneut um Beitritt ansuchen.