Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Reformvertrag schafft die Rechtsgrundlage für den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Der Beitritt wird vom Rat einstimmig beschlossen und muss von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Ebenso wird klargestellt, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.
Die Europäische Menschenrechtskonvention im Original